Die Satzung der FWN:
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
Die
Vereinigung führt den Namen "Freie Wählergemeinschaft
Norderney" (FWN). Sie hat ihren Sitz in Norderney. Sie wird in der
Rechtsform des eingetragenen Vereines geführt.
§ 2 Zweck
Zweck
der FWN ist die Beteiligung an der politischen Willensbildung durch
Teilnahme an den Wahlen zu den politischen
Vertretungskörperschaften auf der Insel Norderney. Durch
Aufstellung parteipolitisch nicht gebundener Bürger zu den Kommunalwahlen will die FWN Voraussetzungen schaffen, die Interessen aller Bürger der Stadt Norderney wahrzunehmen und der Allgemeinheit zu dienen.
§ 3 Grundsätze
Die FWN arbeitet uneigennützig zum Wohl der Bürger auf demokratischer Grundlage. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch zweckgerichtete Information und Beratung der Bürger und Mitwirkung in den kommunalpolitischen Gremien der Stadt Norderney.
Jeder interessierte Bürger, der parteipolitisch nicht gebunden
ist, kann in der FWN mitarbeiten und/oder Mitglied werden. Die FWN
kandidiert auf der Kommunalebene der Stadt Norderney. Eine Kandidatur
auch auf Kreisebene im Kreis Aurich soll möglich sein. Kandidat
kann nur werden, wer in Norderney seinen Wohnsitz hat. Näheres
bestimmt das jeweils gültige Kommunalwahlgesetz. Ratsmitglieder,
Ausschussmitglieder sowie Mitglieder des FWN-Vorstandes müssen Mitglieder der FWN sein. Die FWN-Ratsmitglieder, -Ausschussmitglieder und Kreistagsabgeordnete unterliegen keinem Fraktionszwang. Sie handeln in eigener Verantwortung und orientieren sich ausschließlich am Gemeininteresse der Bürger.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Die FWN
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke. Sie ist selbstlos tätig. Mittel der FWN dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Aufwendungen müssen angemessen sein.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der FWN ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
Mitglieder können nur natürliche Personen sein, die sich zur
freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland bekennen und die Satzung der FWN anerkennen.
Jugendliche sollten nicht jünger als 16 Jahre sein.
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand der FWN. Im Streitfall entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig. Es besteht
keine Verpflichtung, dem Antragsteller eine Begründung für
eine eventuelle Ablehnung mitzuteilen.
Der Beitritt ist kostenlos. Die FWN finanziert
sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Die Beitragshöhe
wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand kann zur
Beitragshöhe eine Empfehlung aussprechen. Es handelt sich um einen
im Voraus zu entrichtenden Jahresbeitrag. Bei unterjähriger
Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Rückerstattung.
Die Mitgliedschaft in der FWN endet durch Tod, Austritt, Ausschluss
oder Streichung. Der Austritt kann jederzeit schriftlich beim Vorstand
erklärt werden.
Austritt, Ausschluss oder Streichung werden wirksam zum jeweiligen
Monatsende, soweit nicht eine sofortige Wirksamkeit beschlossen wird.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn
1. es gegen die Satzung der FWN verstößt;
2. es gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
verstößt, die freiheitlich demokratische Grundordnung
ablehnt oder zu zerstören versucht.
Eine Streichung ist möglich, wenn festgestellt wird, dass das
Mitglied nicht mehr an der Zielsetzung der FWN interessiert ist.
Über Ausschluss und Streichung entscheidet die
Mitgliederversammlung. Dem betroffenen Mitglied muss vorher die
Möglichkeit der Anhörung durch die Mitgliederversammlung
gegeben werden. Ein Ausschluss oder eine Streichung ist dem
Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Mit
Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus
dem Mitgliedschaftsverhältnis.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle
Mitglieder der FWN haben die gleichen Rechte und Pflichten im Rahmen
der satzungsmäßigen Vorschriften und der Beschlüsse der
Organe der FWN.
§ 8 Organe
Die Organe der FWN sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist das höchste Willensbildungsorgan der
FWN. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der FWN. Sie
kann einzelne Aufgaben auf den Vorstand übertragen. Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter
Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer 10-tägigen
Ladungsfrist schriftlich. Mitgliederversammlungen müssen
einberufen werden, wenn der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder dies unter
Angabe der Tagesordnung verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand eine zweite Versammlung
mit derselben Tagesordnung ohne Berücksichtigung der Ladungsfrist
einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
stimmberechtigten Mitgliederbeschlussfähig. In der Einladung ist
auf diese besondere Beschlussfassung hinzuweisen.
Mitgliederversammlungen finden nach der Notwendigkeit statt.
Jährlich muss eine öffentliche Mitgliederversammlung (
Jahreshauptversammlung ) außerhalb der Ferienzeit mit mindestens
folgender Tagesordnung stattfinden:
1. Feststellung der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Wahl eines Protokollführers
3. Genehmigung der Tagesordnung
4. Jahresbericht des Vorsitzenden
5. Bericht des Kassierers
6. Bericht der Rechnungsprüfer
7. Wahl eines Versammlungsleiters
8. Fragen der Mitglieder zu den Berichten
9. Entlastung des Vorstandes
10. Gegebenenfalls Wahlen
11. Anträge bzw. Fragen der Mitglieder
12. Verschiedene
Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens 3
Tage vorher an den Vorstand schriftlich einzureichen. Verspätete
Anträge sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn 1/3 der
erschienenen Mitglieder zustimmt.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. dem/der Vorsitzenden
2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem/der Schriftführer/in
4. dem/der Kassierer/in
5. 2 Beisitzer/innen
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung einzeln gewählt.
Seine Amtszeit beträgt in der Regel 2 Jahre. Er bleibt jedoch
solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die
Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Die Wahl des
Vorstandes hat nach Entscheidung der Mitgliederversammlung in offener
oder geheimer Wahl zu erfolgen. Der Vorstand ist das
geschäftsführende Organ der FWN. Er trifft seine
Entscheidungen im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
den Bestimmungen dieser Satzung und der gesetzlichen Vorschriften.
Seine Verantwortlichkeit regelt der § 26 BGB.
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Wenn ein Vorstandsmitglied
es verlangt, sind sie vom Vorsitzenden unverzüglich mit mindestens
3tägiger Ladungsfrist einzuberufen. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der
einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch
Beschlussfassung des Vorstandes. Der Vorstand ist zur
uneingeschränkten Berichterstattung gegenüber der
Mitgliederversammlung verpflichtet. Der Vorstand führt die
laufenden Geschäfte der FWN. Ihm obliegen die Verwaltung des
FWN-Vermögens und die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, welche die FWN mit
mehr als 2.000,--EURO im Einzelfall und von Dienstverträgen mit
mehr als 5.000,-- EURO im Einzelfall belasten, braucht der Vorstand die
vorherige Zusicherung der Mitgliederversammlung. Für besondere
Maßnahmen wie z.B. Wahlkampf und Öffentlichkeitsarbeit kann
die Mitgliederversammlung dem Vorstand in Abweichung der gerade
beschriebenen Regelung ein Gesamtbudget zur Verfügung stellen. Der
Kassierer verwaltet die FWN-Kasse und führt Buch über
Einnahmen und Ausgaben.
Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können innerhalb
der Amtszeit aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung
abberufen werden. Hierzu ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder übernehmen die
übrigen Vorstandsmitglieder deren Aufgabe bis zur Neuwahl durch
die unverzüglich einzuberufende Mitgliederversammlung.
§ 11 Rechnungsprüfer
In
jeder Jahreshauptversammlung werden für das folgende
Geschäftsjahr zwei Rechnungsprüfer gewählt. Diese
dürfen nicht dem FWN-Vorstand oder dem FWN-Fraktionsvorstand
angehören. Sie sollen ferner keine Familienmitglieder eines
Vorstandsmitgliedes sein.
Die Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit die
Buchführung einzusehen sowie alle Belege über Einnahmen und
Ausgaben der FWN zu prüfen. Sie haben insbesondere auch die
Aufgabe, konstruktive Kritik zu üben bzw.
Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten. Über Anlässe
und Ergebnisse ihrer Prüfertätigkeit berichten die
Rechnungsprüfer spätestens in der Jahreshauptversammlung
unter schriftlicher Vorlage ihres Prüfungsberichtes.
§ 12 Beschlüsse und Abstimmungen
Soweit
in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, genügt für
Beschlüsse und Abstimmungen die einfache Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung bei
Beschlussvorlagen und Abstimmungen. Die Ausübung des Stimmrechtes
ist nicht übertragbar.
§ 13 Wahlen
Wahlen
können, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, offen oder
geheim durchgeführt werden. Sie werden offen durchgeführt,
wenn dagegen kein Widerspruch erhoben wird und diese Satzung nichts
anderes vorschreibt.
Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Hat im 1. Wahlgang keiner die Mehrheit erlangt, so erfolgt im 2.
Wahlgang eine Stichwahl zwischen den Vorgeschlagenen, die im 1.Wahlgang
die meisten Stimmen auf sich vereinigten. Ergibt sich auch bei der
Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 14 Beurkundung von Beschlüssen / Niederschriften
Über
jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung wird eine Niederschrift
aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Dabei sind die Beschlüsse in vollständigem
Wortlaut aufzuführen. Die Genehmigung der Niederschrift erfolgt in
der nächstfolgenden Sitzung.
§ 15 Satzungsänderung
Eine
Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Bei der Einladung ist der zu ändernde
Paragraph der Satzung in der Tagesordnung bekannt zugeben. Ein
Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, bedarf einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 16 Rechtliche Vertretung
Die FWN
wird durch ihren Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter jeweils in
Verbindung mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.
Schriftstücke die zu rechtlichen Verbindlichkeiten führen,
sind entsprechend der Regelung der Vertretung zu unterzeichnen.
Bei Zahlungsanweisungen erfolgt die erste Unterschrift durch den
Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit durch den stellvertretenden.
Vorsitzenden und die zweite Unterschrift durch den Kassierer.
§ 17 Fördernde Mitglieder Ehrenmitglieder
Durch
Beschluss der Mitgliederversammlung können einzelne Personen
zu "fördernden Mitgliedern" oder zu
"Ehrenmitgliedern" berufen werden. Dies gilt auch für Personen,
die außerhalb von Norderney wohnen. Sie sind nicht
stimmberechtigt, haben jedoch beratende Stimme.
§ 18 Auflösung
Die
Mitgliederversammlung kann die Auflösung der FWN
beschließen. Dazu ist die Zustimmung von mindestens 3/4 der
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ein Auflösungsbeschluss
kann nur gefasst werden, wenn die Auflösung als selbständiger
Tagesordnungspunkt auf der Tagesordnung der Einladung erscheint. Bei
der Auflösung der FWN ist das restliche Vermögen der "A. und
E. Korus-Stiftung" zuzuführen. Beschlüsse über die
künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 19 Haftung der Mitglieder
Die
Haftung der Mitglieder ist auf den jeweiligen Anteil am
Vereinsvermögen beschränkt. Die Mitglieder haften mit ihrem
persönlichen Vermögen nicht für durch die FWN
eingegangene Verbindlichkeiten.
§ 20 Mitgliedschaft in Vereinigungen
Die FWN kann Mitglied in Vereinigungen werden. Über Mitgliedschaften entscheidet die Mitgliederversammlung.
Im Rahmen der Zugehörigkeit zu Vereinigungen können
Mitglieder der FWN für diese tätig werden und sich für
diese an deren Wahlen ( z.B. Kreistagswahl) beteiligen. Die Benennung
der Mitglieder aus der FWN für die Vereinigungen erfolgt durch die
Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann hierzu eine Empfehlung
aussprechen. Für die Mitarbeit in den Vereinigungen findet §
3 entsprechende Anwendung.
§ 21 Inkrafttreten
Die Satzung tritt in Kraft mit ihrer Beschlussfassung in der ordentlichen Mitgliederversammlung.