Die Satzung der FWN:

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
Die Vereinigung führt den Namen "Freie Wählergemeinschaft Norderney" (FWN). Sie hat ihren Sitz in Norderney. Sie wird in der Rechtsform des eingetragenen Vereines geführt.


§ 2 Zweck

Zweck der FWN ist die Beteiligung an der politischen Willensbildung durch Teilnahme an den Wahlen zu den politischen Vertretungskörperschaften auf der Insel Norderney. Durch Aufstellung parteipolitisch nicht gebundener Bürger zu den Kommunalwahlen will die FWN Voraussetzungen schaffen, die Interessen aller Bürger der Stadt Norderney wahrzunehmen und der Allgemeinheit zu dienen.


§ 3 Grundsätze

Die FWN arbeitet uneigennützig zum Wohl der Bürger auf demokratischer Grundlage. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch zweckgerichtete Information und Beratung der Bürger und Mitwirkung in den kommunalpolitischen Gremien der Stadt Norderney. Jeder interessierte Bürger, der parteipolitisch nicht gebunden ist, kann in der FWN mitarbeiten und/oder Mitglied werden. Die FWN kandidiert auf der Kommunalebene der Stadt Norderney. Eine Kandidatur auch auf Kreisebene im Kreis Aurich soll möglich sein. Kandidat kann nur werden, wer in Norderney seinen Wohnsitz hat. Näheres bestimmt das jeweils gültige Kommunalwahlgesetz. Ratsmitglieder, Ausschussmitglieder sowie Mitglieder des FWN-Vorstandes müssen Mitglieder der FWN sein. Die FWN-Ratsmitglieder, -Ausschussmitglieder und Kreistagsabgeordnete unterliegen keinem Fraktionszwang. Sie handeln in eigener Verantwortung und orientieren sich ausschließlich am Gemeininteresse der Bürger.
 
 
§ 4 Gemeinnützigkeit

Die FWN verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie ist selbstlos tätig. Mittel der FWN dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Aufwendungen müssen angemessen sein.
 
 
§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der FWN ist das Kalenderjahr.


§ 6 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglieder können nur natürliche Personen sein, die sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennen und die Satzung der FWN anerkennen. Jugendliche sollten nicht jünger als 16 Jahre sein.
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der FWN. Im Streitfall entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig. Es besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller eine Begründung für eine eventuelle Ablehnung mitzuteilen.
Der Beitritt ist kostenlos. Die FWN finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand kann zur Beitragshöhe eine Empfehlung aussprechen. Es handelt sich um einen im Voraus zu entrichtenden Jahresbeitrag. Bei unterjähriger Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Rückerstattung.
Die Mitgliedschaft in der FWN endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung. Der Austritt kann jederzeit schriftlich beim Vorstand erklärt werden.
Austritt, Ausschluss oder Streichung werden wirksam zum jeweiligen Monatsende, soweit nicht eine sofortige Wirksamkeit beschlossen wird.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn
1. es gegen die Satzung der FWN verstößt;
2. es gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verstößt, die freiheitlich demokratische Grundordnung ablehnt oder zu zerstören versucht.

Eine Streichung ist möglich, wenn festgestellt wird, dass das Mitglied nicht mehr an der Zielsetzung der FWN interessiert ist.
 
Über Ausschluss und Streichung entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem betroffenen Mitglied muss vorher die Möglichkeit der Anhörung durch die Mitgliederversammlung gegeben werden. Ein Ausschluss oder eine Streichung ist dem Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder der FWN haben die gleichen Rechte und Pflichten im Rahmen der satzungsmäßigen Vorschriften und der Beschlüsse der Organe der FWN.


§ 8 Organe

Die Organe der FWN sind:
   - die Mitgliederversammlung
   - der Vorstand


§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Willensbildungsorgan der FWN. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der FWN. Sie kann einzelne Aufgaben auf den Vorstand übertragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer 10-tägigen Ladungsfrist schriftlich.   Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung ohne Berücksichtigung der Ladungsfrist einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitgliederbeschlussfähig. In der Einladung ist auf diese besondere Beschlussfassung hinzuweisen.
Mitgliederversammlungen finden nach der Notwendigkeit statt. Jährlich muss eine öffentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) außerhalb der Ferienzeit mit mindestens folgender Tagesordnung stattfinden:
     1.  Feststellung der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
     2.  Wahl eines Protokollführers
     3.  Genehmigung der Tagesordnung
     4.  Jahresbericht des Vorsitzenden
     5.  Bericht des Kassierers
     6.  Bericht der Rechnungsprüfer
     7.  Wahl eines Versammlungsleiters
     8.  Fragen der Mitglieder zu den Berichten
     9.  Entlastung des Vorstandes
   10.  Gegebenenfalls Wahlen
   11.  Anträge bzw. Fragen der Mitglieder
   12.  Verschiedene
Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens 3 Tage vorher an den Vorstand schriftlich einzureichen. Verspätete Anträge sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder zustimmt.
 
 
§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
             1. dem/der Vorsitzenden
             2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
             3. dem/der Schriftführer/in
             4. dem/der Kassierer/in 
             5. 2 Beisitzer/innen

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung einzeln gewählt.
Seine Amtszeit beträgt in der Regel 2 Jahre. Er bleibt jedoch solange im Amt bis  ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Die Wahl des Vorstandes hat nach Entscheidung der Mitgliederversammlung in offener oder geheimer Wahl zu erfolgen. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der FWN. Er trifft seine Entscheidungen im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, den Bestimmungen dieser Satzung und der gesetzlichen Vorschriften.
Seine Verantwortlichkeit regelt der § 26 BGB.
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Wenn ein Vorstandsmitglied es verlangt, sind sie vom Vorsitzenden unverzüglich mit mindestens 3tägiger Ladungsfrist einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch Beschlussfassung des Vorstandes. Der Vorstand ist zur uneingeschränkten Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung verpflichtet. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der FWN. Ihm obliegen die Verwaltung des FWN-Vermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, welche die FWN mit mehr als 2.000,--EURO im Einzelfall und von Dienstverträgen mit mehr als 5.000,-- EURO im Einzelfall belasten, braucht der Vorstand die vorherige Zusicherung der Mitgliederversammlung. Für besondere Maßnahmen wie z.B. Wahlkampf und Öffentlichkeitsarbeit kann die Mitgliederversammlung dem Vorstand in Abweichung der gerade beschriebenen Regelung ein Gesamtbudget zur Verfügung stellen. Der Kassierer verwaltet die FWN-Kasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.
Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können innerhalb der Amtszeit aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Hierzu ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder übernehmen die übrigen Vorstandsmitglieder deren Aufgabe bis zur Neuwahl durch die unverzüglich einzuberufende Mitgliederversammlung.


§ 11 Rechnungsprüfer

In jeder Jahreshauptversammlung werden für das folgende Geschäftsjahr zwei Rechnungsprüfer gewählt. Diese dürfen nicht dem FWN-Vorstand oder dem FWN-Fraktionsvorstand angehören. Sie sollen ferner keine Familienmitglieder eines Vorstandsmitgliedes sein.
Die Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit die Buchführung einzusehen sowie alle Belege über Einnahmen und Ausgaben der FWN zu prüfen. Sie haben insbesondere auch die Aufgabe, konstruktive Kritik zu üben bzw. Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten. Über Anlässe und Ergebnisse ihrer Prüfertätigkeit berichten die Rechnungsprüfer spätestens in der Jahreshauptversammlung unter schriftlicher Vorlage ihres Prüfungsberichtes.
 
 
§ 12 Beschlüsse und Abstimmungen

Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, genügt für Beschlüsse und Abstimmungen die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung bei Beschlussvorlagen und Abstimmungen. Die Ausübung des Stimmrechtes ist nicht übertragbar.
 
 
§ 13 Wahlen

Wahlen können, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, offen oder geheim durchgeführt werden. Sie werden offen durchgeführt, wenn dagegen kein Widerspruch erhoben wird und diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Hat im 1. Wahlgang keiner die Mehrheit erlangt, so erfolgt im 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den Vorgeschlagenen, die im 1.Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigten. Ergibt sich auch bei der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.


§ 14 Beurkundung von Beschlüssen / Niederschriften

Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dabei sind die Beschlüsse in vollständigem Wortlaut aufzuführen. Die Genehmigung der Niederschrift erfolgt in der nächstfolgenden Sitzung.
 
 
§ 15 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist der zu ändernde Paragraph der Satzung in der Tagesordnung bekannt zugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.


§ 16 Rechtliche Vertretung

Die FWN wird durch ihren Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter jeweils in Verbindung mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten. Schriftstücke die zu rechtlichen Verbindlichkeiten führen, sind entsprechend der Regelung der Vertretung zu unterzeichnen.
Bei Zahlungsanweisungen erfolgt die erste Unterschrift durch den Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit durch den stellvertretenden. Vorsitzenden und die zweite Unterschrift durch den Kassierer.


§ 17 Fördernde Mitglieder Ehrenmitglieder

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können einzelne Personen zu    "fördernden Mitgliedern" oder zu "Ehrenmitgliedern" berufen werden. Dies gilt auch für Personen, die außerhalb von Norderney wohnen. Sie sind nicht stimmberechtigt, haben jedoch beratende Stimme.


§ 18 Auflösung

Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung der FWN beschließen. Dazu ist die Zustimmung von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ein Auflösungsbeschluss kann nur gefasst werden, wenn die Auflösung als selbständiger Tagesordnungspunkt auf der Tagesordnung der Einladung erscheint. Bei der Auflösung der FWN ist das restliche Vermögen der "A. und E. Korus-Stiftung" zuzuführen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 19 Haftung der Mitglieder

Die Haftung der Mitglieder ist auf den jeweiligen Anteil am Vereinsvermögen beschränkt. Die Mitglieder haften mit ihrem persönlichen Vermögen nicht für durch die FWN eingegangene Verbindlichkeiten.


§ 20 Mitgliedschaft in Vereinigungen

Die FWN kann Mitglied in Vereinigungen werden. Über Mitgliedschaften entscheidet die Mitgliederversammlung.
Im Rahmen der Zugehörigkeit zu Vereinigungen können Mitglieder der FWN für diese tätig werden und sich für diese an deren Wahlen ( z.B. Kreistagswahl) beteiligen. Die Benennung der Mitglieder aus der FWN für die Vereinigungen erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann hierzu eine Empfehlung aussprechen. Für die Mitarbeit in den Vereinigungen findet § 3 entsprechende Anwendung.


§ 21 Inkrafttreten

Die Satzung tritt in Kraft mit ihrer Beschlussfassung in der ordentlichen Mitgliederversammlung.