FWN-Verein

Satzung der Freien Wählergemeinschaft Norderney



§1 Name und Sitz



Freie Wählergemeinschaft Norderney (FWN)
Sitz: 26548 Norderney



§ 2 Zweck



Der Zweck der FWN ist ausschließlich darauf gerichtet, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.



§ 3 Mitgliedschaft



Mitglied kann werden jeder deutsche Staatsangehörige, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und sich zu der vorliegenden Satzung sowie den Zielen der WG Linsburg bekennt.Die Mitgliedschaft wird durch Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung seitens des Vorstandes erworben.Die Mitgliedschaft erlischt:durch Tod,durch Austritt,durch Ausschluss.Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.Aus der Wählergemeinschaft wird ausgeschlossen:wer gegen die Beschlüsse der Wählergemeinschaft und/oder gegen ihre Ziele gröblich verstoßen hat,wer sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat,
wer mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

Über den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der vor der Entscheidung den Betroffenen hören soll.



§ 4 Beiträge



Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.



§ 5 Organe der Freien Wählergemeinschaft



Organe der Wählergemeinschaft sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung besonderer Aufgaben einsetzen.



§ 6 Vorstand



Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter. Sie vertreten die Freie Wählergemeinschaft - je einzeln - gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.



§ 7 Mitgliederversammlung



Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Festlegung der Richtlinien für die Wählergemeinschaft.
b) Wahl des Vorstandes.
c) Sonstige Aufgaben, die ihr durch die vorliegende Satzung zugewiesen werden.Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, und zwar in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai. Sie findet ferner dann statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder ihre Einberufung schriftlich verlangt.Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter.Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fuhren, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Wahlen und Abstimmungen



Die Wahlen sind - vorbehaltlich der Regelung in § 9 dieser Satzung - in der Regel geheim. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Sie werden durch die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden. Kommt im ersten Wahlgang Stimmengleichheit zustande, so hat ein zweiter Wahlgang stattzufinden. Bringt auch dieser zweite Wahlgang keine Entscheidung zwischen zwei Bewerbern, so entscheidet das Los.Alle Wahlen finden grundsätzlich für den Zeitraum von zwei Jahren statt.Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht in der Satzung ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Abgestimmt wird öffentlich durch Handerhebung. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Stimmberechtigten erfolgt geheime Abstimmung durch Stimmzettel oder Abstimmung durch Namensaufruf.



§ 9 Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen



Soweit der Ortsverband sich an Kommunalwahlen beteiligt, sind die gesetzlichen Bestimmungen, vor allem diejenigen für die Aufstellung von Wahlvorschlägen, zu beachten.



§ 10 Geschäftsjahr



Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 11 Satzungsänderungen



Beschlusse der Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung enthalten, müssen mit 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.Anträge auf Satzungsänderungen werden in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie mindestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.

§ 12 Auflösung



Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens 3/4 der satzungsmäßigen Stimmberechtigten anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Stimmberechtigten beschließt.

Der Beschluss über die Auflösung bedarf jedoch einer Mehrheit von 2/3 der in dieser Mitgliederversammlung erschienen Stimmberechtigten.

Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.



§ 13 Inkrafttreten



Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung des am heutigen Tage gegründeten Vereins „Freie Wählergemeinschaft Norderney“ beschlossen und tritt hiermit in Kraft.

Norderney, den 13.Juli 2011

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